Fahrtauglichkeit
Quellen
[1] Gesetzliche Fahrerlaubnisverordnung (2010)
[2] Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung (1999)
[3] Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie (2010)
Auszug aus [3] bezüglich dem juristischen Zusammenspiel der verschiedenen Dokumente:
"Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und ihre Anlagen sind juristisch in Deutschland verbindlich, da sie Teil einer Normenkette zusammen mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind. Die Anlage 4 der FeV regelt die Fahreignung bei Bewusstlosigkeit mit und ohne Herzrhythmusstörungen, bei arteriellem Bluthochdruck, bei Zustand nach Herzinfarkt und bei Herzschwäche. Sie ist für den Regelfall definiert und erlaubt im Einzelfall begründete Abweichungen.
Die Begutachtungsleitlinie ist keine Anlage zur FeV und somit auch juristisch nicht bindend. Sie ist lediglich als Interpretationshilfe der Fahrerlaubnisveror nung zu verstehen, die konkreter ist, auf mehr kardiovaskuläre Erkrankungen als die FeV eingeht und ihren Einfluss auf die Fahreignung präzisiert. Im Gegensatz zur FeV gibt die Begutachtungsleitlinie einen zeitlichen Rahmen für eine Fahrungeeignetheit bei Krankheiten an.
Das [...] Positionspapier erlangt seinen Stellenwert durch die Darstellung des aktuellen Standes des Wissens, durch die sorgfältige Begründung aller Empfehlungen und die transparente Angabe, ab welchem Risiko von Fahrungeeignetheit ausgegangen wird. Unterschiede zwischen den Empfehlungen der Begutachtungsleitlinie und diesem Positionspapier für Privatfahrer bei gleichen Erkrankungen ergeben sich in erster Linie in der Dauer der Fahrungeeignetheit, die im Positionspapier im Gegensatz zur Begutachtungsleitliniebegründet wird. Bei den Berufsfahrern unterscheidet das Positionspapier den Taxifahrer vom LKW/Busfahrer, da diese beiden Berufsfahrergruppen ein unterschiedliches Risiko für die Allgemeinheit im Falle einer Fahrungeeignetheit bedeuten.
Wenn im medizinischen Alltag Patienten Empfehlungen zur Fahreignung gegeben werden, kann der aufklärende Arzt bei Erkrankungen, die in der Begutachtungsleitlinie abgebildet sind, den konservativen Standpunkt einnehmen, die Empfehlungen der Begutachtungsleitlinie zu übernehmen. Damit ist er juristisch auf sicherem Boden. Allerdings sind die dort abgegebenen Empfehlungen so konservativ, dass dem Patienten Auflagen erteilt we den, die nach aktuellem medizinischem
Wissen nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden können. Stellt sich der Arzt allerdings im Interesse seines Patienten auf den Boden des moderneren, besser begründeten Positionspapiers, kann er im Streitfall in die Situation kommen, darlegen zu müssen, warum er die Empfehlungen des Positionspapiers und nicht die der Begutachtungsleitlinie umgesetzt hat. Die letzte Entscheidung werden in solchen Fällen dann die Gerichte treffen. Geht es aber um Erkrankungen, die in der Begutachtungsleitlinie nicht abgebildet sind (z. B. Zustand nach perkutaner Koronarintervention, PCI), dann sind ergänzend zur verbindlichen FeV die Empfehlungen des Positionspapiers sinnvoll anwendbar."